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Vorwort zur KSt


Die gesamten Steuereinnahmen im Kalenderjahr 2011 (ohne reine Gemeindesteuern) haben nach einer aktuellen Veröffentlichung des BMF bei 527.255.815.000 EUR gelegen.

Die Körperschaftsteuer (KSt), die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zum Steuersubjekt hat, schlug sich in 2011 allerdings nur mit 15.634.068.000 (Anteil an den Gesamteinnahmen nur knapp 3%) EUR zu Buche.

Das beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekt ist Träger der KSt und zugleich Steuerschuldner, womit die systematische Einteilung als direkte Steuer gegeben ist.

Wichtig ist, dass das Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Grundlage für die KSt kein in sich geschlossenes Einzelsteuergesetz darstellt, sondern auf dem EStG aufbaut und nur Besonderheiten normiert, welche für die Festsetzung und Erhebung der KSt im Unterschied zur ESt von Bedeutung sind.

Sie können dies unschwer erfassen aus § 8 Abs.1 S.1 KStG, der zentralen Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens.
Wörtlich heißt es dort:
"Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes."

In den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) finden Sie in R 32 Abs.1 KStR dementsprechend eine Auflistung von §§ aus dem EStG (Nr.1) und aus der EStDV (Nr.2), die auch im KSt-Recht gem. § 8 Abs.1 bzw. § 31 Abs.1 KStG (Besteuerungsverfahren) anzuwenden sind.

Zudem sollten Sie sich von einem einfachen Grundsatz leiten lassen. Die Besteuerung z.B. einer Kapitalgesellschaft nach dem KStG ist mit der Besteuerung des Einzelunternehmers nach dem EStG zu vergleichen und ausgehend davon, gilt es die Besonderheiten für ein KSt-Subjekt zu verstehen. Ein Vergleich mit der Besteuerungssystematik einer Personengesellschafft darf grds. nicht herangezogen werden.



Nach Abschaffung des sog. Anrechnungsverfahrens (siehe § 34 Abs.2 KStG) gilt im KSt-Recht eine Definitivbesteuerung, also eine Besteuerung des Einkommens zu einem festen Steuersatz - unabhängig von einer Ausschüttung, vgl. § 23 KStG.

Für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist dies ein erheblicher Vorteil, da damit eine weitgehende Vereinfachung des KSt-Systems verbunden war. Unter diesem positiven Aspekt wollen wir uns somit an die Inhalte wagen.